Ist Titelschutz wirklich notwendig?
Kommt drauf an, was Sie vorhaben … Bei Büchern, die sehr zielgenau auf einen bestimmten Titel hin geschrieben werden, wäre es sehr ärgerlich, nach einiger Zeit festzustellen, dass dieser Titel bereits vergeben ist. Dann kann es allerdings auch hinderlich sein, dass man sich mit der Titelschutzanzeige meist nur ein halbes Jahr in Sicherheit weiß – die Anzeige kann allerdings in der Regel auch verlängert werden. Dann eben noch mal ein halbes Jahr (zum gleichen Preis wie zuvor). Im Zweifelsfall hat man dann also schon bis zu 100 Euro ausgegeben. Und wofür? Dafür, dass niemand einem den Wunschtitel vor der Nase wegschnappt – lohnt sich das?
Genau das ist dann auch der Bewertungsmaßstab: Notwendig ist eine Titelschutzanzeige nur dann, wenn es exakt DER Titel sein muss und sehr ärgerlich wäre, wenn er jetzt noch frei ist und demnächst vergeben sein könnte. Wir oft kommt das vor?
Grundätzlich gilt:
Eine Titelschutzanzeige ist in keiner Weise Pflicht.
Augen auf bei der Wahl des Buchtitels!
Die Rahmenbedingungen
Wer ein Buch mit einem Titel, den es bereits gibt, auf den Markt bringt, kann in arge Schwierigkeiten geraten. Ich weiß, dass es Selfpublisher gibt, die andere Selfpublisher deswegen verklagen. Und dann schützt noch nicht mal ein offensichtlicher Schreibfehler im Titel vor Strafe. In dem Fall, den ich kenne, standen bei der Urteilsfindung die Strafkosten noch nicht mal im Verhältnis zu den Einnahmen aus dem Buchverkauf – sie überstiegen sie um ein Mehrfaches. Dies ist wirklich the worst case ….
Es kann auch freundlicher ablaufen: Dann fragt man vorher entweder bei Verlag, Autorin oder Autor an. Wenn beispielsweise das Buchgenre komplett anders, der Titel aber (fast) gleich ist, werden oft wenig Einwände erhoben. Dei Sachbüchern sowieso. Etwas wie “Der Wald” oder das siebentausendste “Lehrbuch der Mathematik” kann gar nicht geschützt sein, denn – ähnlich wie im Urhebrrecht – sollte auch bei schützbaren Buchtiteln schon ein bisschen “Schöpfungshöhe” vorhanden sein.
Der Zeitfaktor
Und dann gibt es noch den Zeitfaktor …. Wenn Autor:innen über 70 Jahre tot sind, werden damit auch ihre Buchtitel wieder “frei”. Das ist eine klare Sache.
Ein bisschen unklarer ist es, wenn das Buch unter dem ursprünglichen Titel vergriffen ist. Eine Faustregel besagt: Fünf Jahre nach dem letzten Erscheinen könnte der Titel wieder verwendet werden. Weil das ja nur Verlage betrifft, ist auch hier das Vorgehen recht klar: Einfach mal freundlich nachfragen! Endet häufig mit einer positiven Antwort.
Unter Selfpublishern gilt das Prinzip Hoffnung … Hoffen wir mal, dass man sich freundlich einigen kann, vielleicht auch, indem beide ihren Titel leicht abändern. Denn, wie gesagt: Im Kern geht es vor allem darum, Verwechslungen zu vermeiden und eine mögliche Bekanntheit von Buchtitel zu schützen.
Die Recherche
Sie ist das Allerwichtigste!
Verwenden Sie bitte alle Quellen, die sich finden lassen!
Ja, das kostet Zeit … Aber es ist nichts im Vergleich mit dem Ärger und den Kosten bei einer Strafanzeige!
Mögliche Quellen:
- Gleich schon die zwei oben genannten Organe der Titelschutzanzeige auch zur Recherche nutzen!
- Das Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB) ist die zentrale Plattform für den automatisierten Austausch von Produktinformationen in der deutschsprachigen Buchbranche: Metadaten zu rund 2,5 Millionen Titeln aus mehr als 22.000 Verlagen. Zu finden hier: https://www.buchhandel.de/
- Die Deutsche Nationalbibliothek www.dnb.de
- Das waren die wichtigsten Quellen zu in Deutschland erschienen Büchern mit ISBN-Nummern. Natürlich helfen auch google, Bing und andere Suchmachinen – allerdings nur für einen recht goben Überblick. Nützlicher ist da vielleicht noch google/books
- Amazon vergibt ja bekannterweise keine deutschen ISBN-Nummern – darum bitte dort direkt suchen!
- Dann gibt es noch den “Indie-Katalog“: http://www.indie-katalog.de
- Wenn es ganz dumm läuft, könnte Ihr geplanter Buchtitel auch durch das Markengesetz geschützt sein … Sicherheitshalber also vielleicht noch ein Blick hierhin: https://www.dpma.de/
Letzte Anmerkung: Es geht nicht nur um Buchtitel
Bisher war bewussst immer nur die Rede vom Schutz der Buchtitel – der Beitrag richtet sich schließlich an Selfpublisher ….
Doch alles, was ich oben skizziert habe, gilt ganz genauso auch für die Titel anderer “immaterieller Werke”. Etwa für die Titel von Zeitschriften, Filmen, Computerspielen und vielem mehr … Im Zweifelsfall also bitte immer: Anwält:innen fragen!